Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden.
Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden. Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.
Reisen Sie in den Ferien in eines der Risikogebiete, wie in unserem Nachbarland Niederlande viele Gebiete ausgewiesen sind, müssen Sie sich an die Meldepflicht beim Gesundheitsamt und die anschließenden Quarantänebestimmungen halten. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Die Vorgaben können Sie unter folgende Links nachlesen:
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
1. Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
2. Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
In der Quarantänezeit sind die Schülerinnen und Schüler dazu verpflichtet, den Unterricht auf Distanz in vollem Stundenumfang zu erfüllen. Hierzu haben die Eltern von Grundschulkindern dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder die Materialien zum Arbeiten erhalten (Zugang Logineo LMS für das Runterladen einzelner digital bereitgestellter Materialien, Person organisieren, die die Materialien in der Schule am ersten Schultag abholt) sowie für die Begleitung der Erledigung der Aufgaben Zuhause.
Wichtig ist, dass Sie die Schule vorher informieren, dass ihr Kind nach den Ferien in Quarantäne sein wird. Nur so können wir vorbereiten, dass die Materialpakete am ersten Schultag fertiggestellt und somit abholbereit sind. Denken Sie daran, dass keine Person aus dem häuslichen Umfeld in Quarantäne die Unterlagen abholen darf und geben uns Bescheid, wer dieses am Vormittag abholt. Diese Person muss vor Ort im Sekretariat anrufen und bekommt das Paket auf dem Schulhof ausgehändigt.
Ebenso wichtig ist, dass Sie Ihr Kind am 1. Schultag nach den Herbstferien krank bzw. dann offiziell in Quarantäne melden. Eine entsprechende Bescheinigung der Reise oder des Gesundheitsamtes bitte ich einzureichen.
Das entsprechende negative Testergebnis ist der Schulleitung vorzulegen, bevor das Kind die Schule wieder besuchen darf. Ansonsten darf ihr Kind, wenn es symptomfrei ist, mit Vorlage der Reisebuchung erst wieder am 15. Tag nach der Rückkehr die Schule besuchen.
Ich wünsche allen erholsame Ferien und hoffe, dass wir alle Kinder nach den Ferien wiedersehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jessica Steigerwald